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Schriftverkehr der Gefangenen


Die Kosten des Schriftverkehrs trägt grundsätzlich der Gefangene. Er kann sich mit jedem erhaltenen Brief drei Briefmarken für den Standardbrief zusenden lassen.
Unerlaubte Beilagen werden zur Habe des Gefangenen genommen.
Beigefügtes Geld wird dem Konto des Gefangenen gutgeschrieben.


Untersuchungshaft

Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen wird durch den Richter oder den Staatsanwalt überwacht.

Nicht überwacht werden Schreiben des Inhaftierten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte.

Nicht überwacht wird der Schriftverkehr mit Verteidigern und mit durch das Gericht bestellten Bewährungshelfern.

 

Strafhaft

 

Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann von der Justizvollzugsanstalt untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen sind kann untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte oder dessen Eingliederung behindern würde.

Der Schriftwechsel darf überwacht werden.

 

Nicht überwacht werden:

  • Schriftverkehr mit Verteidigern
  • Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben sowie Schreiben dieser Stellen an den Gefangenen, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und an dessen Mitglieder, den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte , den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
  • Schriftverkehr mit den Anstaltsbeiräten
  • Schriftverkehr mit gerichtlich bestellten Bewährungshelfern
  • Schriftverkehr mit Konsulaten und Botschaften

 

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